Allgemeine Geschäftsbedingungen der Radio Bayreuth GmbH & Co. Mainwelle KG (nachfolgend: ,,RBM“ genannt)
- Diese Bestellung ist rechtsverbindlich. Es finden ausschließlich die nachfolgenden Bedingungen Anwendung. Sämtliche weitere Vereinbarungen bedürfen der Schriftform. Bestellungen werden innerhalb eines Jahres abgewickelt. Vertragsjahr ist Kalenderjahr.
- Die RBM kann jederzeit vom Vertrag zurücktreten, falls begründete, rechtliche oder sittliche Bedenken einer Ausstrahlung der Werbedurchsagen entgegenstehen. Bestellungen von Werbeagenturen müssen namentlich den Werbetreibenden beinhalten.
- Im Falle eines Rücktritts oder der Kündigung seitens des Bestellers ist dieser verpflichtet – vorbehaltlich eines höheren Aufwandes durch die RBM – an die Radio Bayreuth GmbH & Co. Mainwelle KG – eine Aufwandsentschädigung in Höhe von 20 % der vereinbarten Vergütung zu zahlen, es sei denn, der Besteller führt den Nachweis, dass keine oder niedrigere Aufwendungen entstanden sind.
- Vereinbarte Sendezeiten werden nach Möglichkeit eingehalten, doch kann eine Gewähr für die Ausstrahlung an bestimmten Tagen, zu bestimmten Stunden, in bestimmter Reihenfolge nicht gegeben werden. Kann eine Werbesendung aus programmtechnischen Gründen, infolge technischer Störung oder aus anderen Gründen, nicht zur vertraglich vereinbarten Zeit gesendet werden, so wird sie nach Möglichkeit vorverlegt oder nachgeholt. Für diesen Fall erfolgt keine Benachrichtigung. Die Werbedurchsage kann für wichtige Durchsagen( z. B. Nachrichten, Verkehrsfunk) unterbrochen werden.
- Kosten für Sonderwünsche in der Gestaltung oder für Änderungen von bereits bestehenden Durchsagen trägt der Besteller. Musik, Gesang, etwaige Geräuscheffekte usw. werden, soweit sie Bestandteil der Werbedurchsage sind, in die Ausstrahlung mit eingerechnet.
- Verbundwerbungen bedürfen der schriftlichen Genehmigung durch die RBM und unterliegen Sondervereinbarungen.
- Ein Konkurrenzausschluss kann nicht gewährt werden.
- Der Besteller übernimmt die volle Haftung für den Inhalt seiner Werbeeinschaltungen und stellt die RBM bzw. die Programmanbieter ausdrücklich von Ansprüchen Dritter, insbesondere wegen Urheber- und Wettbewerbsrechtsverletzungen, frei. Ferner bestätigt er mit der Bestellung, dass er sämtliche zur Verwendung im Rundfunk erforderlichen Rechte, die auf den von ihm gestellten Tonträgern oder sonstigen Sendungsunterlagen ruhen, abgelöst hat. Bei von der RBM für den Besteller produzierten Werbespots und Aussagen verbleiben sämtliche Urheberrechte bei der RBM.
- Im Zusammenhang mit Werbeeinschaltungen des Bestellers anfallende GEMA- und GVL-Gebühren werden gesondert in Rechnung gestellt. Der Besteller verpflichtet sich, die für die Abrechnung mit der GEMA und GVL notwendigen Angaben jeweils mitzuteilen.
- Eine mangelhafte Leistung, die das Erreichen des Vertragszweckes wesentlich beeinträchtigt und die von der RBM zu vertreten ist, berechtigt den Besteller, eine ersatzweise Ausstrahlung zu verlangen. Ist auch die zweite Ausstrahlung mit wesentlichen Mängeln behaftet, so ist der Besteller berechtigt, den Werklohn zu mindern.
- Bei fernmündlichen oder fernschriftlich übermittelten Aufträgen oder Texten trägt der Besteller das Risiko für etwaige Übermittlungsfehler.
- Liefert der Besteller Werbedurchsagen oder -sendungen an, so verpflichtet er sich, diese rechtzeitig vor Annahmeschluss (grundsätzlich 7 Werktage vor dem ersten Sendetermin) der RBM zur Verfügung zu stellen. Kommt er dieser Verpflichtung nicht oder nur unvollständig nach, behält die RBM den Anspruch auf vereinbarten Werklohn, ohne zur Ausstrahlung verpflichtet zu sein.
- Zahlungsbedingungen: Der Grundpreis ist die Vergütung für die Ausstrahlung der Werbedurchsage. Produktions- oder sonstige Kosten werden gesondert berechnet. Es werden Rechnungen am 1. Sendetag für einen Kalendermonat im Voraus gestellt, die sofort ohne Abzug fällig sind. Bei Zahlungsverzug ist die RBM berechtigt, ihre Leistung zurückzuhalten, ohne dass dadurch ein Ersatzanspruch der Besteller entstehen kann.
- Die RBM haftet – außer bei zugesicherten Eigenschaften – nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit ihrer gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen. Außer bei Vorsatz beschränkt sich die Haftung auf den vorhersehbaren Schaden bis zur Höhe des Auftragsentgeltes für die jeweils betroffene Werbeschaltung.
- Der Besteller ist damit einverstanden, dass die Werbedurchsage eventuell in elektronische Medien aufgenommen wird. Zu diesem Zweck kann sie gegebenenfalls aufbereitet und verändert werden.
- Erfüllungsort und Gerichtsstand für beide Vertragspartner ist Bayreuth. Bei Nichtkaufleuten gilt dieser Gerichtsstand nur für das Mahnverfahren.